107 Abs. 1 Bst. b) nur betreten und durchsuchen, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Bst. a), wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird (Bst. b), wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die festgenommen oder in Gewahrsam genommen werden soll (Bst. c), wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf (Bst. d) oder wenn dies für den Vollzug einer Vor-, Zu- oder Rückführung erforderlich ist (Bst. e).