7.2 Gemäss Art. 213 Abs. 1 StPO sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten, wenn zur Anhaltung einer Person Häuser, Wohnungen oder andere allgemein zugängliche Räume betreten werden. Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten (Abs. 2). 7.3 Gemäss Art. 100 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kanton Berns (PolG; BSG 551.1) darf die Kantonspolizei Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person (ausser in Fällen von Art. 107 Abs. 1 Bst.