4 6. Da es in der Regel unzulässig ist, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen, bildet die Frage der Rechtmässigkeit des Betretens der Wohnung durch die Polizei und der anschliessend durchgeführten Hausdurchsuchung – im Bestreitungsfall – auch bei der Beschlagnahme (vorfrageweise) Prüfgegenstand (Art. 139-141 StPO; vgl. Beschluss des Obergerichts BK 2019 427 vom 7. Januar 2020; Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2).