Demgegenüber handelt es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die Feststellungen des Nachbarn teilweise nicht mit denjenigen der Polizei deckten, lediglich um Parteibehauptungen, welche bisher keine Bestätigung in den Akten finden. Daran ändern auch die eingereichten Screenshots der Chatverläufe zwischen ihm und C.________ nichts, zumal insbesondere die Glaubwürdigkeit des Letztgenannten zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kann. Demnach ist derzeit für den Sachverhalt auf die vorliegenden Berichtsrapporte abzustellen.