3 ten, dass inzwischen die Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern vom 10. Dezember 2024 und vom 20. Dezember 2024 vorliegen. Der polizeiliche Berichtsrapport stellt ein zulässiges strafprozessuales Beweismittel dar (Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 Abs. 3 StPO). Demgegenüber handelt es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die Feststellungen des Nachbarn teilweise nicht mit denjenigen der Polizei deckten, lediglich um Parteibehauptungen, welche bisher keine Bestätigung in den Akten finden.