Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass die Staatsanwaltschaft ergänzend ausgeführt hätte, der Verdacht beruhe auf den durch die Polizei in der Wohnung des Beschwerdeführers festgestellten Gegenständen, genügt die Begründung knapp den Anforderungen an die Begründungspflicht. Somit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. 4. 4.1 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach der Sachverhalt lediglich auf den mündlichen Schilderungen der Kantonspolizei fusse, ist festzuhal-