141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die die Hausdurchsuchung veranlassenden Gründe im Hausdurchsuchungsbefehl vom 24. November 2024 wurden mit der Wendung «Verdacht der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz» grundsätzlich so genau umschrieben, wie es nach dem damaligen Stand der Dinge möglich war. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass die Staatsanwaltschaft ergänzend ausgeführt hätte, der Verdacht beruhe auf den durch die Polizei in der Wohnung des Beschwerdeführers festgestellten Gegenständen, genügt die Begründung knapp den Anforderungen an die Begründungspflicht.