Soweit der Beschwerdeführer eine weitere Gehörsverletzung feststellen lassen will, indem die Staatsanwaltschaft den nachträglich verschriftlichten Hausdurchsuchungsbefehl vom 24. November 2024 ungenügend begründet haben soll, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4;