Nach dem Gesagten bzw. mit Blick auf den konkreten Ablauf wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Wie sich anhand seiner eingereichten Beschwerde zeigt, war es ihm – entgegen seiner Auffassung – im Übrigen auch ohne die genannten Berichtsrapporte möglich, formgerecht Beschwerde zu erheben. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine weitere Gehörsverletzung feststellen lassen will, indem die Staatsanwaltschaft den nachträglich verschriftlichten Hausdurchsuchungsbefehl vom 24. November 2024 ungenügend begründet haben soll, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.