Mithin wurden dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2024 sämtliche zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten zugestellt. Danach stand es ihm jederzeit frei, ein erneutes Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, wobei er am 16. Dezember 2024 Beschwerde erhoben hatte und die amtlichen Akten auf Editionsaufforderung hin am 17. Dezember 2024 der Beschwerdekammer übermittelt wurden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden ihm die gesamten der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellten Akten zur Einsicht zugestellt. Nach dem Gesagten bzw. mit Blick auf den konkreten Ablauf wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.