3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm die eingeforderten Akten betreffend den Einbruch sowie alle Akten im Zusammenhang mit den bisher angeordneten Zwangsmassnahmen nicht zugestellt worden seien und ihm damit eine effektive Anfechtung der danach erfolgten Beschlagnahme verunmöglicht worden sei.