BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.