Letztere schloss in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Dezember 2024 ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. Januar 2025 und hielt an seinen Begehren fest. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Februar 2025 wurden die amtlichen Akten BK 24 537 und BM 24 45570 Rechtsanwalt B.________ zwecks Gewährung der Akteneinsicht zugestellt.