dies unter Kostenund Entschädigungsfolge. Am 20. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2024 betreffend die Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ein. 1.2 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Letztere schloss in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Dezember 2024 ein.