1. 1.1 Am 24. November 2024 führte die Kantonspolizei Bern in der Wohnung von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Hausdurchsuchung durch, wobei diverse Gegenstände sichergestellt wurden. Der mündlich erfolgte Hausdurchsuchungsbefehl wurde mit Verfügung vom 24. November 2024 nachträglich verschriftlicht. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wurden diverse anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände beschlagnahmt.