Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 537 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. Dezember 2024 (BM 24 45570) Erwägungen: 1. 1.1 Am 24. November 2024 führte die Kantonspolizei Bern in der Wohnung von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Hausdurchsuchung durch, wo- bei diverse Gegenstände sichergestellt wurden. Der mündlich erfolgte Hausdurch- suchungsbefehl wurde mit Verfügung vom 24. November 2024 nachträglich ver- schriftlicht. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wurden diverse anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände beschlagnahmt. Gegen die Beschlagnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer, amtlich vertei- digt durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer). Er beantragte die Aufhebung der Beschlagnahmever- fügung vom 9. Dezember 2024 betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung getätigten Sicherstellungen und – mit Ausnahme der sichergestellten Betäubungs- mittel – die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 20. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2024 betreffend die Ein- setzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ein. 1.2 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde ein Beschwer- deverfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben. Letztere schloss in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte den Berichtsrapport der Kan- tonspolizei Bern vom 20. Dezember 2024 ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. Januar 2025 und hielt an seinen Begehren fest. Mit verfahrensleitender Verfü- gung vom 19. Februar 2025 wurden die amtlichen Akten BK 24 537 und BM 24 45570 Rechtsanwalt B.________ zwecks Gewährung der Akteneinsicht zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm die eingeforderten Akten betreffend den Einbruch sowie alle Akten im Zusammenhang mit den bisher angeordneten Zwangsmass- nahmen nicht zugestellt worden seien und ihm damit eine effektive Anfechtung der danach erfolgten Beschlagnahme verunmöglicht worden sei. 2 3.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsmässig garantierten An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfas- sung [BV; SR 101]). Es wird in Art. 101 f. StPO konkretisiert. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO haben die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der be- schuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft das Recht, die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Der Be- schwerdeführer ersuchte mit Gesuch vom 6. Dezember 2024 um Akteneinsicht. Mit Postsendung vom 9. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft dem Be- schwerdeführer offenbar sämtliche vorhandenen Akten zu. Die Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern vom 10. Dezember 2024 betreffend den Einbruch und der Berichtsrapport vom 20. Dezember 2024 betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gingen jedenfalls erst am 12. Dezember 2024 resp. am 23. Dezember 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein. Mithin wurden dem Be- schwerdeführer am 9. Dezember 2024 sämtliche zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten zugestellt. Danach stand es ihm jederzeit frei, ein erneutes Gesuch um Ak- teneinsicht zu stellen, wobei er am 16. Dezember 2024 Beschwerde erhoben hatte und die amtlichen Akten auf Editionsaufforderung hin am 17. Dezember 2024 der Beschwerdekammer übermittelt wurden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden ihm die gesamten der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellten Akten zur Einsicht zugestellt. Nach dem Gesagten bzw. mit Blick auf den konkreten Ab- lauf wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Wie sich anhand seiner eingereichten Beschwerde zeigt, war es ihm – entgegen seiner Auf- fassung – im Übrigen auch ohne die genannten Berichtsrapporte möglich, formge- recht Beschwerde zu erheben. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine weitere Gehörsverletzung feststellen lassen will, indem die Staatsanwaltschaft den nachträglich verschriftlichten Hausdurchsu- chungsbefehl vom 24. November 2024 ungenügend begründet haben soll, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Ent- scheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die die Haus- durchsuchung veranlassenden Gründe im Hausdurchsuchungsbefehl vom 24. No- vember 2024 wurden mit der Wendung «Verdacht der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz» grundsätzlich so genau umschrieben, wie es nach dem damaligen Stand der Dinge möglich war. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass die Staatsanwaltschaft ergänzend ausgeführt hätte, der Verdacht beru- he auf den durch die Polizei in der Wohnung des Beschwerdeführers festgestellten Gegenständen, genügt die Begründung knapp den Anforderungen an die Begrün- dungspflicht. Somit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. 4. 4.1 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach der Sachverhalt le- diglich auf den mündlichen Schilderungen der Kantonspolizei fusse, ist festzuhal- 3 ten, dass inzwischen die Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern vom 10. De- zember 2024 und vom 20. Dezember 2024 vorliegen. Der polizeiliche Berichtsrap- port stellt ein zulässiges strafprozessuales Beweismittel dar (Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 Abs. 3 StPO). Demgegenüber handelt es sich bei den Vorbringen des Be- schwerdeführers, wonach sich die Feststellungen des Nachbarn teilweise nicht mit denjenigen der Polizei deckten, lediglich um Parteibehauptungen, welche bisher keine Bestätigung in den Akten finden. Daran ändern auch die eingereichten Screenshots der Chatverläufe zwischen ihm und C.________ nichts, zumal insbe- sondere die Glaubwürdigkeit des Letztgenannten zum jetzigen Zeitpunkt nicht be- urteilt werden kann. Demnach ist derzeit für den Sachverhalt auf die vorliegenden Berichtsrapporte abzustellen. 4.2 Den Berichtsrapporten der Kantonspolizei Bern vom 10. Dezember 2024 und 20. Dezember 2024 lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Am 24. November 2024 meldete der Nachbar des Beschwerdeführers, C.________, dass sich eine fremde Person auf seinem Gartensitzplatz befinde. Gestützt darauf rückten die Polizeibeamten an die Adresse des Beschwerdeführers aus. Vor Ort konnte eine Leiter im Garten von C.________ festgestellt werden, welche zum Balkon der Obergeschosswohnung des Beschwerdeführers führte. Des Weiteren wurden diverse Gegenstände am Boden der Leiter aufgefunden, welche sichtlich aus einer Wohnung stammten. Darunter unter anderem eine Betäubungsmittelwaage, ein Minigrip, zwei Portioniergefässe und eine UBS Mae- stro Prepaid-Karte. Zudem wurde festgestellt, dass die Glasscheibe der Balkontür in der Obergeschosswohnung eingeschlagen war. Da aufgrund der angetroffenen Situation ein Einbruchdiebstahl im Vordergrund gestanden hatte, wurde der betrof- fene Balkon über die Leiter betreten. Dabei wurde festgestellt, dass in der Woh- nung das Licht brannte und Musik lief. Daraufhin wurde die Wohnung über die Bal- kontür aus Gründen der Gefahrenabwehr, respektive zur Kontrolle, ob sich keine Täterschaft mehr im Objekt befindet, betreten. In der Wohnung konnten keine Per- sonen angetroffen werden, jedoch erblickten die Polizeibeamten diverse Ge- genstände (Minigrip, Verpackung zu Betäubungsmittelwaage, Portioniergefässe, Minigrip mit Pillen etc.), welche auf einen Betäubungsmittelhandel schliessen lies- sen. Bezüglich der festgestellten Zufallsfunde wurde die diensthabende Pikett- staatsanwältin kontaktiert, woraufhin diese eine Hausdursuchung für die Wohnung aufgrund möglicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anordnete. In der Folge konnten weitere Betäubungsmittel/Hinweise auf Betäubungsmittelhan- del sichergestellt werden. Da der Beschwerdeführer abwesend war, wurde als Ver- treter der Gemeinde Ostermundigen Herr D.________, Polizeiinspektorat Oster- mundigen, beigezogen. Eine entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer wurde ihm an der Wohnungstür mit der Bitte um Kontaktaufnahme mit der Polizei hinterlassen. 5. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung auf einer widerrechtlichen Hausdurchsuchung basiere. Die sichergestellten Beweismittel seien damit unverwertbar, womit die Beschlag- nahmeverfügung aufzuheben sei. 4 6. Da es in der Regel unzulässig ist, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafver- fahren einzuführen, bildet die Frage der Rechtmässigkeit des Betretens der Woh- nung durch die Polizei und der anschliessend durchgeführten Hausdurchsuchung – im Bestreitungsfall – auch bei der Beschlagnahme (vorfrageweise) Prüfgegenstand (Art. 139-141 StPO; vgl. Beschluss des Obergerichts BK 2019 427 vom 7. Januar 2020; Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2). 7. Zu prüfen ist zunächst, ob das erstmalige Betreten der Polizeibeamten ohne Haus- durchsuchungsbefehl zulässig war. 7.1 Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt (Bst. d). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht be- schuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Abs. 2). 7.2 Gemäss Art. 213 Abs. 1 StPO sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten, wenn zur Anhaltung einer Person Häuser, Wohnungen oder andere allgemein zugängliche Räume betreten werden. Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten (Abs. 2). 7.3 Gemäss Art. 100 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kanton Berns (PolG; BSG 551.1) darf die Kantonspolizei Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person (ausser in Fällen von Art. 107 Abs. 1 Bst. b) nur betreten und durchsuchen, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung abzuwehren (Bst. a), wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird (Bst. b), wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die festgenommen oder in Gewahrsam genommen werden soll (Bst. c), wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf (Bst. d) oder wenn dies für den Vollzug einer Vor-, Zu- oder Rückführung erforderlich ist (Bst. e). Die Massnahme wird in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherr- schaft ausübt. Ist sie abwesend, so ist, sofern es die Situation erlaubt, eine andere Person beizuziehen. Es wird ein Protokoll erstellt und ausgehändigt (Abs. 2). 7.4 7.4.1 Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzustimmen, dass zum Zeitpunkt des erst- maligen Betretens der Wohnung durch die Kantonspolizei kein Tatverdacht gegen ihn bestanden hatte, welcher eine Hausdurchsuchung gerechtfertigt hätte. Indes- sen konnte offensichtlich von einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf einen Einbruchdiebstahl ausgegangen werden. So ging es zu diesem Zeitpunkt nicht darum, die Wohnung zu durchsuchen, sondern darum, die potentielle Anwesenheit der Täterschaft oder andere Gefahren auszuschliessen. Entgegen dem Beschwer- deführer durften die Polizeibeamten aufgrund der Meldung und der angetroffenen Situation davon ausgehen, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte auf einen Einbruchdiebstahl vorlagen. So meldete C.________, dass sich ihm unbekannte Personen in seinem Garten aufgehalten hätten. Weiter wurde eine angelehnte Lei- 5 ter am Balkon des Beschwerdeführers und eine eingeschlagene Balkonglastür vor- gefunden. Zudem befanden sich diverse Gegenstände neben der Leiter. Es war somit offensichtlich, dass sich unbekannte Personen Zugang zur Wohnung des Beschwerdeführers verschafft und möglicherweise Gegenstände aus der Wohnung gestohlen hatten. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass es bei Vornahme allfälliger polizeilicher Massnahmen in diesem Verfahrensstadium nicht von Bedeu- tung ist, ob sich der Tatverdacht auf ein Antrags- oder Offizialdelikt bezieht. So können auch bei Antragsdelikten, bei denen noch kein Strafantrag vorliegt, si- chernde Massnahmen durch die Polizei durchgeführt werden. In diesem Rahmen sind auch Zwangsmassnahmen wie etwa eine polizeiliche Anhaltung (Art. 215 StPO) und eine Hausdurchsuchung (Art. 244 StPO) zulässig (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 ff. zu Art. 303 StPO). Dies muss auch für das Betreten von Räumlichkeiten gemäss Art. 213 StPO Geltung haben. Ohnehin handelt es bei einem – notabene auch bloss versuchten – (Einbruch-)Diebstahl grundsätzlich um ein Offizialdelikt. Inso- weit kommt es auch nicht darauf an, ob tatsächlich Gegenstände gestohlen worden sind. 7.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass «Gefahr in Verzug» bestanden habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Berichtsrapport stellte die Polizei nach dem Betreten des Balkons fest, dass die Balkontür eingeschlagen war, in der Wohnung Licht brannte und Musik lief. Unabhängig von der Behauptung des Nachbarn, wonach sich die Täterschaft vor Eintreffen der Polizei bereits entfernt habe, konnte unter diesen Umständen die Anwesenheit weiterer Täterschaft in der Wohnung nicht genügend ausgeschlossen werden, zumal der Nachbar offenbar nicht gesehen hatte, wie viele Personen die Leiter hochgestiegen waren. Daran ändert auch nichts, dass sich die Polizeibeam- ten nach ihrem Eintreffen für einige Minuten im Garten aufgehalten hatten, bis sie schliesslich die Leiter bestiegen und sich auf den Balkon begaben. Zum einen er- scheint es nachvollziehbar, dass sich die Polizeibeamten nach ihrem Eintreffen zu- erst einen Überblick über die vorgefundene Situation verschaffen wollten und sich beim Nachbarn über die gemachten Feststellungen erkundigten. Zum anderem konnte gemäss Berichtsrapport erst nach Betreten des Balkons festgestellt werden, dass in der Wohnung Licht brannte und Musik lief. Somit bestand «Gefahr in Ver- zug» jedenfalls ab dem Zeitpunkt, nachdem die Polizei den Balkon betreten hatte. Kommt hinzu, dass entsprechende Entscheide während eines Polizeieinsatzes in- nert kürzester Zeit getroffen werden müssen und daher im Zusammenhang mit «Gefahr in Verzug» keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. FABRI/HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 213 StPO). Demzufolge ist es möglich, dass weder das Licht noch die Musik vom Garten aus bemerkt werden konnten, womit auch nicht überrascht, wenn der Nachbar nichts dergleichen wahrgenommen haben sollte. Auch die weiteren Vor- bringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Insbesondere überzeugt nicht, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, dass Musik in der Wohnung gelaufen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer das WLAN tatsächlich ausgeschaltet hatte, bedeutet dies nicht, dass nicht auf andere Art und Weise Musik abgespielt werden konnte. Weiter ergibt sich die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Po- 6 lizeibeamten übermässig lange auf dem Balkon gewartet hätten, nicht aus den Vi- deoaufnahmen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist auf den Aufnahmen nicht er- sichtlich, wann genau sich die Polizeibeamten über den Balkon Zutritt zur Wohnung verschafft haben. Zudem ist auch den Akten nichts dergleichen zu entnehmen. Dasselbe gilt für das Argument, wonach die Wohnung nicht habe betreten werden müssen, da sie von aussen einsehbar gewesen sei. Selbst wenn ein Grossteil der Wohnung von aussen einsehbar war, konnten die Polizeibeamten nicht ausschlies- sen, dass sich die Täterschaft an einem nicht einsehbaren Ort wie dem Badezim- mer versteckt hält (vgl. Wohnungsskizze der Polizei im Sicherstellungsprotokoll). Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt, waren die Polizeibe- amten somit gestützt auf Art. 213 Abs. 2 StPO berechtigt, die Räumlichkeiten we- gen Gefahr in Verzug und ohne Hausdurchsuchungsbefehl zu betreten. 7.5 Darüber hinaus rechtfertigt sich das Betreten der Wohnung auch gestützt auf Art. 100 Abs. 1 PolG. Aus den Akten erschliesst sich nicht, ob die Polizeibeamten vor dem Betreten der Räumlichkeiten gesicherte Kenntnis über die Ferienabwe- senheit des Beschwerdeführers hatten. So war nicht auszuschliessen, dass sich der verletzte Beschwerdeführer (oder allenfalls andere verletzte Personen) in der Wohnung befinden, zumal Licht brannte und Musik zu hören war. Selbst wenn sie mit Sicherheit davon ausgehen durften, dass sich der Beschwerdeführer im Aus- land befand, war die Polizei berechtigt, die Wohnung betreten, um weitere potenzi- ell bestehende Gefahren (bspw. ein durch die unbekannte Täterschaft gelegter noch nicht wirklich ausgebrochener Brand zwecks Spurenvernichtung) auszusch- liessen. Was die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 100 Abs. 3 aPolG anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Abs. 3 mit Änderung vom 28. No- vember 2023 (BAG 24-036) per 1. August 2024 aufgehoben wurde. Neu gilt nur noch Abs. 2, wonach bei Abwesenheit der Person, welche die Sachherrschaft aus- übt, eine andere Person beizuziehen ist, sofern es die Situation erlaubt (Art. 100 Abs. 2 PolG). Aufgrund des soeben Gesagten bestand aus Gründen der Gefahren- abwehr eine gewisse Dringlichkeit, wobei es die Situation eben gerade nicht er- laubte, weitere Personen beizuziehen. Folglich ist das Vorgehen auch gestützt auf das kantonale Polizeigesetz nicht zu beanstanden. 7.6 Insgesamt lagen für das Betreten der Wohnung des Beschwerdeführers durch die Polizei genügende gesetzliche Grundlagen vor. Die Polizeibeamten waren sowohl gestützt auf die StPO als auch gestützt auf das PolG berechtigt, die Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten. 8. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob auch die Hausdurchsuchung rechtmäs- sig erfolgte. 8.1 Gestützt auf Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen und Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Gemäss Abs. 2 bezeichnet der Befehl die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Per- sonen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (Bst. a), den Zweck der Massnahme (Bst. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. Ist Gefahr in Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht ein- 7 sehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsu- chungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Straf- behörde (Abs. 3). Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten (Abs. 4). 8.2 Gemäss Art. 244 Abs. 1 StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allge- mein zugängliche Räume nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. Abs. 2 sieht weiter vor, dass eine Hausdurchsuchung auch ohne Einwilli- gung durchgeführt werden darf, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen ge- suchte Personen anwesend sind (Bst. a), Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (Bst. b) oder Straftaten be- gangen werden (Bst. c). Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straf- tat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Die Gegenstän- de werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Abs. 2). 8.3 Gemäss Art. 245 Abs. 1 StPO weisen die mit der Durchführung beauftragten Per- sonen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor. Die anwe- senden Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen (Abs. 2). Da es sich bei der Hausdurchsuchung um einen Grundrechtseingriff han- delt, sollte die durchführende Behörde zumindest versuchen, den Inhaber über ihre Intervention zu informieren, damit er seine Teilnahmerecht wahren kann. Daraus folgt, dass der Inhaber immer beizuziehen ist, sofern er innert nützlicher Frist er- scheinen kann (THOMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 245 StPO mit Hinweisen; vgl. EGMR i.S. van Rossem vs. Belgien, Nr. 41872/98 vom 9. Dezember 2004). Ist kei- ne nahe Bezugsperson verfügbar, ist in zweiter Linie eine Amts- oder Urkundsper- son beizuziehen, der aber nicht zuzumuten ist, die Interesse des Inhabers zu wah- ren; ihr kommt lediglich Kontrollfunktion hinsichtlich des geordneten Ablaufs der Massnahme zu. Art. 245 Abs. 2 sieht vor, dass diese Personen nach Möglichkeit beizuziehen sind. Damit ist auch gesagt, dass die Hausdurchsuchung auch ohne Ersatzperson für den abwesenden Inhaber durchgeführt werden kann und die An- wesenheit derselben kein Gültigkeitserfordernis darstellt (THOMANN/BRECHBÜHL, a.a.O. N. 11 zu Art. 245 StPO mit Hinweisen). 8.4 Zunächst ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 7.4) festzuhalten, dass das erstmalige Betreten der Wohnung des Beschwerdeführers durch die Polizei rechtmässig erfolgte. Entgegen dem Beschwerdeführer handelte es sich damit nicht um eine sog. «fishing expedition», womit die Hausdurchsuchung nicht auf ei- ner verbotenen Beweisausforschung basiert. Im Weiteren ist auch die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung nicht zu bemängeln: 8.4.1 Die Polizeibeamten stellten nach dem Betreten der Wohnung diverse Gegenstände fest, die auf Betäubungsmittelhandel hindeuteten. So wurden in der Wohnung unter anderem Portionierbecher/-gefässe mit Pulverrückständen, eine Kartonschachtel 8 mit Minigrips, die Verpackung einer Betäubungsmittelwaage, zwei Minigrips mit Pil- len und Kokainsteinen sowie Latexhandschuhe aufgefunden. Die entdeckten Zu- fallsfunde meldeten die Polizeibeamten der diensthabenden Pikettstaatsanwältin, welche daraufhin wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz mündlich die Hausdurchsuchung für die Wohnung des Beschwerde- führers anordnete. Mit Hausdurchsuchungsbefehl vom 24. November 2024 wurde die Anordnung der Hausdurchsuchung nachträglich verschriftlicht. Die Staatsan- waltschaft ging aufgrund der durch die Polizei aufgefundenen Gegenstände zu Recht von einem Verdacht auf Betäubungsmittelhandel aus. 8.4.2 Die Hausdurchsuchung diente dazu, entsprechende Beweise und Spuren zu si- chern, womit nicht zugewartet werden konnte. Insbesondere konnte damit nicht gewartet werden, bis der Beschwerdeführer zurückgekehrt ist, zumal er diesfalls selbständig seine Wohnung betreten und damit die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Beweismittel einzuwirken. Zudem bestand auch die Möglichkeit, dass die Täterschaft im Zusammenhang mit den aufgefundenen Betäubungsmitteln einge- brochen ist und allenfalls zurückkehren könnte. Mithin drängte sich – entgegen dem Beschwerdeführer – eine vorgängige mündliche Anordnung der Hausdurchsu- chung auf (Art. 241 Abs. 1 StPO). Unter den gegebenen Umständen war auch kei- ne Einwilligung im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StPO nötig, da zu vermuten war, dass in der Wohnung zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vor- handen waren bzw. Straftaten (Betäubungsmittelhandel) begangen werden (Art. 244 Abs. 2 Bst. b und c). 8.4.3 Die Polizeibeamten handelten ebenfalls vorschriftsgemäss, indem sie aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Drittperson gemäss Art. 245 Abs. 2 StPO beizogen, welche während der ganzen Hausdurchsuchung anwesend war. Ob der Beschwerdeführer indes vorgängig über die Hausdurchsuchung hätte in- formiert werden müssen, damit er innert nützlicher Frist hätte erscheinen können, kann offengelassen werden, da die Hausdurchsuchung auch ohne Drittperson durchgeführt werden kann und die Anwesenheit derselben kein Gültigkeitserforder- nis darstellt (vgl. E. 8.3 hiervor; vgl. BGE 96 I 437 E. 3b). So wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass die Durchführungsmodalitäten der Hausdurchsuchung, na- mentlich das Teilnahmerecht der betroffenen Person, grundsätzlich als Ordnungs- vorschriften zu verstehen sind (THOMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 15 zu Art. 245 StPO mit Hinweisen). Dieser Auffassung folgend kann auch bei Bestehen einer all- fälligen Benachrichtigungspflicht lediglich von einer Ordnungsvorschrift ausgegan- gen werden, deren Unterlassen nicht zur Unrechtmässigkeit der Hausdurchsu- chung führt. 8.5 Zusammengefasst ist das Vorgehen der Polizei auch hinsichtlich der Hausdurchsu- chung nicht zu beanstanden. Sowohl das Betreten der Wohnung als auch die Hausdurchsuchung sind rechtmässig erfolgt und erweisen sich auch als verhält- nismässig. Im Ergebnis sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die sicherge- stellten Gegenstände nicht hätten beschlagnahmt werden dürfen und die Be- schlagnahmeverfügung aufzuheben wäre. 9 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Be- schwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 4. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11