7 7.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.3 Mangels Anordnung eines Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren sind den Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Auslagen entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 wird abgewiesen. 3. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 wird abgewiesen.