6. Nach dem Gesagten sind die Ausstandsgesuche gegen den Gesuchsgegner 1 sowie gegen die Gesuchsgegnerin 2 abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten der Ausstandsverfahren dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf CHF 1'500.00 und der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Die Kosten für die Ausstandsverfahren, bestimmt auf je CHF 400.00, ausmachend insgesamt CHF 800.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.