Gegen die Gesuchsgegnerin 2 führt der Beschwerdeführer an, dass diese denselben Nachnamen wie der Vorgesetzte eines Beschuldigten habe. Die Gesuchsgegnerin 2 führt dazu aus, dass sie den erwähnten K.________ nicht kenne und ihr keine Verwandtschaft zu ihm bekannt sei. Allein das Tragen des gleichen Nachnamens genügt offensichtlich nicht, um den objektiven Anschein von Befangenheit zu begründen. Insgesamt vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch betreffend die Gesuchsgegnerin 2 nicht ansatzweise den Anschein einer Befangenheit im Sinne von Art. 56 StPO zu erwecken.