Würde diese Zusammenarbeit als Befangenheitsgrund gelten, wäre die Durchführung beinahe sämtlicher Strafverfahren im Kanton Bern faktisch verunmöglicht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen stellen lediglich Spekulationen allgemeiner Art dar und vermögen – mangels anderslautender Beweise und Tatsachen – keinen konkreten Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 56 StPO zu begründen. 5.5.2 Gegen die Gesuchsgegnerin 2 führt der Beschwerdeführer an, dass diese denselben Nachnamen wie der Vorgesetzte eines Beschuldigten habe.