Ansonsten bestehen keine derart engen Verbindungen der Staatsanwaltschaft zu fedpol oder den anderen Beschuldigten. Wie der Gesuchsgegner 1 korrekterweise vorbringt, stellt die – gesetzlich vorgesehene – Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei keinen Anschein der Befangenheit dar. Würde diese Zusammenarbeit als Befangenheitsgrund gelten, wäre die Durchführung beinahe sämtlicher Strafverfahren im Kanton Bern faktisch verunmöglicht.