6 5.5.1 Gegen den Gesuchsgegner 1 macht der Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend, dass Zweifel an der Unparteilichkeit im Sinne von Art. 56 StPO bestehen, da die Staatsanwaltschaft und die Polizei in Bern eng zusammenarbeiteten. Dieser Ausstandsgrund könnte somit höchstens diejenigen Ermittlungen betreffen, die die D.________ als Beschuldigte betreffen. Ansonsten bestehen keine derart engen Verbindungen der Staatsanwaltschaft zu fedpol oder den anderen Beschuldigten.