Da die Gesuche einen (ehemaligen) Staatsanwalt sowie eine (ehemalige) Rechtspraktikantin der Staatsanwaltschaft betreffen, ist die Beschwerdekammer für den Entscheid zuständig (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; BOOG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Rz. 7 zu Art. 59 StPO). 5.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Ausstandsgesuche offensichtlich unbegründet sind.