In seinen Schlussbemerkungen erwidert der Beschwerdeführer in Bezug auf den Ausstand lediglich, dass es in jedem Geschäftsprozess regelmässige Kontrollen von unabhängiger Stelle brauche, um die Qualität sicherzustellen. Betreffend die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Verfahrensleitung absichtlich lediglich betreffend Ausstandsverfahren einen Schriftenwechsel angeordnet hat. Entsprechend mussten sich der Gesuchsgegner 1 sowie die Gesuchsgegnerin 2 lediglich zu diesem Punkt äussern.