Die Kontakte und die fachspezifische Zusammenarbeit mit der D.________ seien gesetzlich so vorgesehen und vermöchten mithin keinen Anschein von Befangenheit zu begründen. Betreffend die Gesuchsgegnerin 2 führt der Gesuchsgegner 1 in seiner Stellungnahme aus, dass diese ihr sechsmonatiges Praktikum bei der Staatsanwaltschaft per Jahresende 2024 beendet habe. Sie sei bereits am 19. Dezember 2024, also vor Eingang der Aufforderung zur Stellungnahme, ausgetreten. Nach Information über das Ausstandsbegehren habe die Gesuchsgegnerin 2 ihm Bemerkungen zugehen lassen, wonach sie kein persönliches Interesse an der Sache habe und K._____