5. 5.1 Zu prüfen bleiben die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die Befangenheit der Gesuchsgegnerin 2 dadurch gegeben sei, dass deren Familienname identisch mit dem des Vorgesetzten eines der Beschuldigten sei (K.________). Diese Verbindung und die allgemein enge Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei am Platz Bern lege zumindest den Anschein einer Interessenkollision nahe. Gemäss Art. 56 StPO seien Ausstandsgründe bereits gegeben, wenn Zweifel an der Unparteilichkeit bestünden.