Zusammengefasst, bringt der Beschwerdeführer keine Umstände vor, welche darlegen, dass die Nichtanhandnahme zu Unrecht erfolgt ist. Es fehlt vorliegend an hinreichenden Verdachtsmomenten, womit auch keine Verletzung von Art. 7 StPO ersichtlich ist. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.