Aus der Beschwerde ergibt sich auch nichts Gegenteiliges. Vielmehr zählt er lediglich auf, welche Beweise und Indizien die Staatsanwaltschaft seines Erachtens nicht ausreichend gewürdigt hat – all dies, ohne aufzuzeigen, weshalb daraus auf die von ihm angezeigten Delikte geschlossen werden müsste. Ebenso gelingt es ihm auch nicht, den angeblichen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit in der Abteilung «Polizeisysteme» und einer angeblichen Anwendung der Software auf seine Person darzutun. Zusammengefasst, bringt der Beschwerdeführer keine Umstände vor, welche darlegen, dass die Nichtanhandnahme zu Unrecht erfolgt ist.