4 aus, inwiefern die Nichtanhandnahme zu Unrecht erfolgt sein soll. Er bestreitet vorderhand, dass die von ihm vorgebrachten Beweise und Indizien pauschal als alltäglich abgetan worden seien. Er legt indes nicht dar, weshalb es sich dabei nicht um gewöhnliche bzw. alltägliche Vorkommnisse handeln sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich auch nichts Gegenteiliges.