Überdies verletze die angefochtene Verfügung Art. 7 StPO, wonach die Strafbehörden verpflichtet seien, ein Verfahren einzuleiten, wenn Verdachtsmomente auf eine Straftat hinwiesen. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe verschiedene Verfahren vermengt, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft lediglich einen Verweis auf ein älteres Verfahren gemacht hat. Kern dieses Verweises war offensichtlich, dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass gegen ihn kein Strafverfahren hängig ist – was eine Überwachung des Beschwerdeführers durch die Behörden per se ausschliesst.