Mit seiner Arbeit in der Abteilung «Polizeisysteme» sei bereits bewiesen, dass man mit Überwachungssystemen hantiert habe. Die Anwendung auf seine Person als unfreiwilliger «Softwaretester» sei offensichtlich, wenn nicht zumindest wahrscheinlich. Die genannten Indizien seien nicht lediglich Spekulationen, sondern tatsächlich erlebte Vorkommnisse, die den Anfangsverdacht einer strafrechtlich relevanten Handlung begründeten. Überdies verletze die angefochtene Verfügung Art. 7 StPO, wonach die Strafbehörden verpflichtet seien, ein Verfahren einzuleiten, wenn Verdachtsmomente auf eine Straftat hinwiesen.