3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Sachverhalte aus zwei unterschiedlichen Verfahren vermengt habe. Dies zeige eine unsachgemässe Bearbeitung des Vorgangs. Weiter seien die vorgebrachten Beweise und Indizien pauschal als «regelkonform und alltäglich» abgetan worden. Dies umfasse unter anderem unrechtmässige Überwachungsmassnahmen, Provokationen und Schikanen sowie Briefeingriffe. Mit seiner Arbeit in der Abteilung «Polizeisysteme» sei bereits bewiesen, dass man mit Überwachungssystemen hantiert habe.