Es sind keine ehrverletzenden Äusserungen gegenüber J.________ erkennbar. Damit sind auch die Tatbestände der üblen Nachrede (Art 173 StGB) und der Verleumdung (Art 174 StGB) offensichtlich nicht erfüllt. J.________ vermag weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht aufzuzeigen, inwiefern sich die beschuldigten Personen und Behörden strafrechtlich verantwortlich gemacht hätten. Im Gegenteil besteht offensichtlich kein objektiver Anfangsverdacht für das Vorliegen irgendeiner strafrechtlich relevanten Handlung. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.