Die von J.________ angeführten Indizien, die auf eine angebliche Überwachung hinweisen würden, stellen zudem regelkonforme und alltägliche Situationen im beruflichen und privaten Alltag dar. So ist es in keinster Weise strafbar, jemanden nervös zu machen bei einem Gespräch. Auch die Nachrichten auf Linkedin vermögen keine plausible Tatsachengrundlage auf strafbare Handlungen begründen. Die Ablehnung seiner Bewerbung wurde sachlich argumentiert. Es sind keine ehrverletzenden Äusserungen gegenüber J.________ erkennbar.