3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. August 2023 (BM 23 24786) wurde J.________ darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland kein Verfahren gegen ihn hängig bzw. gewesen sei. Dies ist immer noch der Fall. Entsprechend ist auch nicht möglich, dass durch die Strafverfolgungsbehörden unrechtmässige Überwachungsmassnahmen durchgeführt wurden. Die von J._____