Dies tat er mit Einzahlung vom 30. Dezember 2024. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 nahmen der Gesuchsgegner 1 und die Gesuchsgegnerin 2 Stellung zu den Ausstandsgesuchsen und machten geltend, dass aus ihrer Sicht keine Ausstandsgründe ersichtlich seien. Am 21. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde betreffend die Beschwerde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht diesbezüglich ein direkter Beschluss