8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO; Art. 28 des Verfahrenskostendekrets analog [VKD; BSG 161.12]). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Die Beschuldigten 1, 4, 5 und 7 haben von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 536 vom 16. August 2024 E. 8.3). Zudem unterliegen sie ohnehin mit ihren Anträgen. Die Beschuldigten 3 und 6 haben sich nicht vernehmen lassen, so dass auch ihnen keine Entschädigung auszurichten ist.