7. Zusammengefasst liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, welche den Anschein der objektiven Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin erwecken könnten. Das Gesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf dieses eingetreten werden kann und nicht gegenstandslos geworden ist.