6.2.4 Soweit schliesslich erneut geltend gemacht wird, dass das fedpol bei jeder Auskunft gegenüber den Medien einen Hinweis auf die Unschuldsvermutung anbringen müsse, kann dem Gesuchsteller – wie gesagt – nicht gefolgt werden, zumal mittlerweile bei Journalisten als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass bis Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils die Unschuldsvermutung gilt. Ebenso kann nicht beanstandet werden, dass sich das fedpol bei der Beantwortung einer weiteren Anfrage eines Journalisten vom 11. Mai 2022 betreffend aktuellen Verfahrensstand und Zeitpunkt der Anklageerhebung mit dem Hinweis begnügte, dass die