Dasselbe gilt für den Fall, dass der Gesuchsteller mit der Beanstandung, die Gesuchsgegnerin habe ihn nicht über den Aktenbeizug in Kenntnis gesetzt, eine Verletzung der Informationspflicht rügen sollte (Gesuch Rz. 38). 6.2.4 Soweit schliesslich erneut geltend gemacht wird, dass das fedpol bei jeder Auskunft gegenüber den Medien einen Hinweis auf die Unschuldsvermutung anbringen müsse, kann dem Gesuchsteller – wie gesagt – nicht gefolgt werden, zumal mittlerweile bei Journalisten als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass bis Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils die Unschuldsvermutung gilt.