dass sich das Verwaltungsverfahren in der Endphase befinde und das fedpol selber über eine Verfahrenseinstellung entscheiden könne [Akten fedpol pag. 19.100.0113]) und immer wieder auf die Unschuldsvermutung hingewiesen hat (siehe etwa Akten fedpol pag. 19.100.0053, 19.100.0061 und 19.100.0068). Die beanstandete einzelne E-Mail-Auskunft vom AF.________ (Datum) vermag somit nicht den Anschein zu begründen, dass das fedpol den Verfahrensausgang vorweggenommen hätte, so dass gegebenenfalls – wenn denn die einzelne Auskunft der Gesuchsgegnerin zugerechnet würde – auf (den Anschein von)