Zu berücksichtigen ist – wie bereits mehrfach gesagt – in jedem Fall der Gesamtzusammenhang. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das fedpol auch später Medienanfragen betreffend Verfahrensstand sachlich beantwortet (d.h. beschränkt auf die Auskunft, dass das Verfahrensende bevorstehe und dass die Parteien nun die Möglichkeit hätten, Beweisanträge zu stellen [Akten fedpol pag. 19.100.0102], resp. dass sich das Verwaltungsverfahren in der Endphase befinde und das fedpol selber über eine Verfahrenseinstellung entscheiden könne [Akten fedpol pag.