Hinzu kommt, dass der Zeitungsbericht der AG.________-Zeitung vom AF.________ (Datum), in welchem der in der vorgenannten E-Mail erwähnte Wortlaut abgedruckt wurde (abrufbar unter: […]), mit dem Hinweis auf die Unschuldsvermutung versehen war. Zu berücksichtigen ist – wie bereits mehrfach gesagt – in jedem Fall der Gesamtzusammenhang.