6.2.2 Der Einwand des Gesuchstellers erweist sich vor dem Hintergrund der weiteren gegenüber V.________ in derselben Angelegenheit erfolgten Medienauskünfte, in welchen – wie die Gesuchsgegnerin zutreffend festhält – auf die Unschuldsvermutung hingewiesen worden war (vgl. Stellungnahme Ziff. 4.4 mit [u.a.] Hinweis auf die Auskünfte vom 24. Mai 2019 und 30. August 2019 [Akten fedpol pag. 19.100.0030 und 19.100.0043]), als unbegründet. Hinzu kommt, dass der Zeitungsbericht der AG.________-Zeitung vom AF.