Zusammengefasst hat die Gesuchsgegnerin sachgerecht informiert, weshalb ihre Aussagen im AB.________-Zeitungsbeitrag nicht beanstandet werden können (vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.296 vom 30. April 2021 E. 4.1; Anmerkung der Kammer: Der Hinweis des Gesuchstellers auf SCHO- BER und STREBEL, wonach die Staatsanwaltschaft in ihren Medienmitteilungen explizit auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen habe, greift vorliegend – u.a., weil es sich eben gerade nicht um eine klassische Medienmitteilung handelte – nicht [siehe dazu ferner E. 6.2.4 hiernach]). 6.2.1