Er verlangt jedoch – wie angeführt – nicht zwingend einen entsprechenden expliziten Hinweis. 6.1.3 Zusammengefasst hat die Gesuchsgegnerin sachgerecht informiert, weshalb ihre Aussagen im AB.________-Zeitungsbeitrag nicht beanstandet werden können (vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.296 vom 30. April 2021 E. 4.1;