74 Abs. 3 StPO, demgemäss bei der Orientierung der Öffentlichkeit die Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten sind, liegt nicht vor. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gebietet zwar richtigerweise Zurückhaltung bei der Formulierung von Verdächtigungen (SA- XER/SANTSCHI KALLAY, in: in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 74 StPO). Er verlangt jedoch – wie angeführt – nicht zwingend einen entsprechenden expliziten Hinweis.