Es bedarf somit – anders als der Gesuchsteller meint – nicht zwingend und nicht in jedem Fall des Hinweises auf die Unschuldsvermutung, damit eine Aussage nicht vorverurteilend wirkt (Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem von ihm erwähnten Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2020.296 vom 30. April 2021 entnehmen). Umgekehrt vermöchte ein entsprechender Hinweis auch nicht jede Äusserung zu rechtfertigen. Massgeblich ist auch hier die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls.