vom 22. November 2022 E. 6.3). Dass eine Behörde im Zeitpunkt der Anklageerhebung einer beschuldigten Person strafbares Verhalten vorwirft, ist logisch. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass der Öffentlichkeit die Bedeutung des Begriffs «vorwerfen» bekannt ist (Synonym für beschuldigen/bezichtigen). Es bedarf somit – anders als der Gesuchsteller meint – nicht zwingend und nicht in jedem Fall des Hinweises auf die Unschuldsvermutung, damit eine Aussage nicht vorverurteilend wirkt (Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem von ihm erwähnten Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2020.296 vom 30. April 2021