Da der Gesuchsteller jedoch den entsprechenden Einwand bereits in seiner damaligen Beschwerde vorgebracht hatte (vgl. Beschwerde des Gesuchstellers ans Bundesstrafgericht vom 27. Juni 2022 Rz. 84-89 [Gesuchsbeilage 8]), darf davon ausgegangen werden, dass dieser implizit als nicht relevant beurteilt worden ist (siehe in diesem Zusammenhang insbesondere E. 3 des Beschlusses BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022, wonach sich die Beschwerdeinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsse,